Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich

    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz: AGB) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und der ENS Reinigungsservice e.U. als Auftragnehmerin (im Folgenden: AN). Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der AN.

    Diese AGB gelten auch dann, wenn sie einem Erstauftrag zugrunde gelegt wurden und sie nicht ausdrücklich einer weiteren Geschäftsverbindung oder bei wiederkehrenden Leistungen dem späteren Auftrag zugrunde gelegt wurden.

    Für Verbrauchergeschäfte im Sinne des § 1 KSchG (= Konsumentenschutzgesetz) gelten diese AGB mit den für Verbrauchergeschäfte geregelten Abweichungen.

    Die AGB liegen in den Geschäftsräumlichkeiten der AN auf und werden unter https://ens-reinigung.at zur Ansicht bereitgehalten.

  2. Vertragsabschluss und Vertragsdauer

    Ein Vertrag kommt grundsätzlich erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der AN, spätestens aber mit Beginn der Ausführung der vereinbarten Leistungen durch die AN zustande.

    Der Vertragspartner wird ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass Vertreter der AN nicht berechtigt sind, Vereinbarungen zu treffen, die von diesen AGB abweichen. Solche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der AN.

    Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von einem Monat mittels eingeschriebenen Briefes zum Monatsletzten ordentlich gekündigt werden, sofern sich aus den besonderen Bestimmungen in diesen AGB oder der individuellen Vereinbarung nichts anderes ergibt. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

  3. Besondere Bestimmungen Winterdienst

    Vertragsgegenstand

    Die AN ist verpflichtet, die im Vertrag vereinbarten und vom Vertragspartner geprüften Flächen von 1. November des laufenden Jahres bis 15. April des Folgejahres entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nach Bedarf und wirtschaftlicher Zumutbarkeit von Schnee zu räumen und bei Glatteis zu bestreuen.

    Vertragsdauer

    Der Vertrag wird jeweils für eine Saison (01.11. bis 15.04.) abgeschlossen und verlängert sich um eine weitere Saison, wenn er nicht bis längstens 30.06. schriftlich gekündigt wird. Im Falle eines Vertragsabschlusses nach dem 30.10. beginnt die Leistungspflicht der AN erst drei Tage nach Vertragsabschluss.

    Leistungsumfang

    Die Leistungen sind gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen. Demgemäß werden die vereinbarten Flächen während der Saison zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen geräumt und bei Glatteis bestreut (§ 93 StVO). Bei anhaltenden Schneefällen erfolgen weitere Einsätze in Intervallen von 7 bis 8 Stunden nach Bedarf. Im Übrigen ist der Einsatzbeginn binnen 7 bis 8 Stunden ab Liegenbleiben des Schnees (bei Schneehöhen bis zu 10 cm) bzw. ab Auftreten von Glatteis vorgesehen. Frühere Ersträumung und kürzere Räumintervalle bedürfen einer gesonderten Vereinbarung (Terminräumung).

    Schneesäuberung und Bestreuung erfolgen im behördlich vorgeschriebenen Ausmaß, vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung. Die vereinbarten Flächenausmaße werden nur nach der zur Verfügung stehenden Schneelagerfläche geräumt. Die zu reinigende Fläche wird bei größeren Schneemengen entsprechend verringert. Die AN ist nicht verpflichtet, Schnee höher als 80 cm aufzutürmen. Ein allfällig erforderlicher Schneeabtransport ist gesondert zu vereinbaren.

    Bei andauerndem, gefrierendem Regen erfolgt eine Streuung in vorgeplanten, verkehrsabhängigen Intervallen. Streusplitt ist in der Regel bis zu 10 Tage nach dem Aufbringen wirksam und darf in diesem Zeitraum bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Die Wahl des Streumaterials bleibt der AN vorbehalten und erfolgt in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.

    Sofern auch die Streusplittentfernung vereinbart wurde, erfolgt die gründliche Streusplittentfernung am Saisonende. Zwischenkehrungen erfolgen bei Schönwetterperioden von mindestens vierzehn Tagen mit durchgehend Temperaturen über 6 Grad (Tag und Nacht) und wenn keine Niederschläge (Schnee, Glatteis) vorhergesagt werden. Die AN ist nicht verpflichtet, Streugut aus Grünflächen zu entfernen.

    Die AN ist nicht verpflichtet, Schnee und Eis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (z.B. defekte Dachrinnen, Schmelzwasser, Dachlawinen, Straßenräumgeräte usw.), zu entfernen und kann dafür auch nicht haftbar gemacht werden. Ebenso unterbleibt die Reinigung und entfällt die Haftung, wenn Verkehrsflächen im Zuge des Reinigungsvorganges nicht begehbar sind (z.B. durch abgestellte Fahrzeuge, Mülltonnen, fehlende Schlüssel usw.). Die Entfernung dieser Eis- bzw. Schneemengen ist gesondert in Auftrag zu geben.

    Die AN ist zur Beseitigung der Quellen, die zur Ablagerung von Eis, Schnee oder sonstigen Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewechten und Eisbildung auf Dächern. Hierfür hat der Auftraggeber Sorge zu tragen.

    Eine Auftragsübernahme nach dem 1. November erfolgt unter der Voraussetzung, dass die zu betreuenden Flächen um 22:00 Uhr des Vortages gereinigt waren. Bei der Ablaufgestaltung hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und konkreter Durchführung der Leistung ist die AN frei. Der Auftraggeber hat diesbezüglich kein Weisungsrecht.

    Sonderleistungen

    Folgende Sonderleistungen müssen gesondert vereinbart und entlohnt werden:

    • Schneeräumung von verparkten Flächen
    • Schneeabtransport
    • Schwarzräumung
    • Tauwetterkontrolle an Tagen ohne natürlichen Niederschlag
    • Aufstellung von Warnstangen oder Kennzeichnung gefährdeter Straßenstellen
    • Terminräumung
    • Streusplittentfernung

    Innenflächen

    Anspruch auf Reinigung von Flächen, die zur Zeit des routinemäßigen Einsatzes verschlossen sind, besteht nicht, falls der AN nicht zeitgerecht zwei Schlüssel übergeben wurden. Bei Verlust des Schlüssels wird nur der Ersatz im Wert des Einzelschlüssels geleistet.

    Haftung

    Die AN übernimmt die Haftung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und den Kundmachungen der betreffenden Gemeinden, eingeschränkt auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung, beginnend fünf Werktage nach Zahlungseingang des im Vertrag festgesetzten Entgeltes (Bankbuchungstag).

    Es besteht keine Haftung für Schäden, die auf höherer Gewalt, Zufall, dem Verhalten des Auftraggebers, nachträglichen Verunreinigungen durch Dritte, Schmelzwasser, Dachlawinen, Frostausbrüchen oder der Lagerung bzw. dem Zusammenschieben von Schnee beruhen. Ebenso besteht keine Haftung für Schäden im Zuge der Räumung bzw. des Winterdienstes allgemein, sofern diese nicht vermeidbar sind.

    Bei wetterbedingten Extremsituationen wird termingerechte Räumung nicht geschuldet. Die vereinbarten Leistungen werden spätestens vier Stunden nach Normalisierung der Situation und/oder des Verkehrs wieder aufgenommen.

    Entgelt

    Der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben, auf welche die AN keinen Einfluss hat.

    Zahlungsverzug des Auftraggebers befreit die AN von jeder Leistungsverpflichtung und Haftung. Diese Befreiung gilt bis fünf Werktage nach Zahlungseingang (Bankbuchungstag) und bringt keine Reduktion des vereinbarten Entgeltes mit sich.

    Das vertraglich vereinbarte Entgelt gilt für die Dauer einer Saison. Bei Vertragsverlängerung für die folgende Saison erfolgt eine Preisanpassung nach Maßgabe der verlautbarten Kostenerhöhungen für Leistungen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger.

  4. Besondere Bestimmungen Gartenbetreuung

    Die AN ist zu den im Vertrag vereinbarten Gartenarbeiten, etwa Rasenmähen oder Heckenschneiden, von 01.04. bis 30.10. verpflichtet.

    Der Vertrag wird jeweils für eine Saison (01.04. bis 30.10.) abgeschlossen und verlängert sich um eine weitere Saison, wenn er nicht bis zwei Monate vor Saisonbeginn, also bis längstens 31.01., schriftlich gekündigt wird.

    Zur Ausführung der Leistung ist die AN erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Vertragspartner verpflichtet. Nicht zu bearbeitende Flächen oder nicht zu entfernende Pflanzen hat der Vertragspartner zu kennzeichnen.

    Bei Arbeiten, die von den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen. Die für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Geräte und Hilfsmittel werden von der AN bereitgestellt.

    Die AN trifft weder eine Prüf- oder Warnpflicht betreffend beigestellter Stoffe, noch haftet sie für Schäden aufgrund nicht vollständiger Setzung des zu bearbeitenden Untergrundes oder aufgrund mangelnder Bewässerung nach Abschluss der Arbeiten der AN, es sei denn, die laufende Betreuung von Grünflächen inklusive Bewässerung ist Auftragsinhalt.

  5. Besondere Bestimmungen Hausbetreuung, Unterhaltsreinigung und Gebäudereinigung

    Die besonderen Bestimmungen betreffen Hausbetreuung und Gebäudereinigung, nicht aber Winterdienst und Gartenbetreuung.

    Der Entgeltanspruch der AN wird durch Unterbleiben von Reinigungsleistungen an Feiertagen nicht berührt. Sofern Reinigungsleistungen an Feiertagen gewünscht werden, sind diese gesondert zu beauftragen.

    Das Unterbleiben von Reinigungsleistungen wegen Betriebssperren, etwa wegen Betriebsurlaubs oder wegen höherer Gewalt, führt erst ab zwei Wochen nach schriftlicher Mitteilung an die AN zum Entfall des Entgeltanspruchs der AN.

    Die AN stellt die notwendigen Maschinen und Geräte. Der Vertragspartner stellt unentgeltlich kaltes und heißes Wasser, Strom für Licht und den Betrieb von Maschinen sowie einen geeigneten, verschließbaren Raum für das Personal und zur Unterbringung der Materialien, Geräte und Maschinen bei. Der Vertragspartner gestattet dem Personal der AN die Toilettennutzung, falls vorhanden.

    Geschuldet ist nur die Entfernung üblicher Verschmutzungen. Die Entfernung darüber hinausgehender Verschmutzungen bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

    Die AN haftet bei der Reinigung von Glasflächen nicht für allfällige Schäden aufgrund von starken Verschmutzungen der Glasflächen, z.B. Kratzer wegen Mörtelresten auf dem Glas.

    Der Vertragspartner ist verpflichtet, Personal der AN während der Vertragsdauer und für 12 Monate nach Vertragsende nicht abzuwerben, weder direkt noch indirekt. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Vereinbarung hat der Vertragspartner eine Pönale von EUR 10.000,00 pro abgeworbener Person zu bezahlen.

  6. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

    Die Fälligkeit des Entgelts ergibt sich aus der Vereinbarung bzw. Auftragsbestätigung.

    Bei Zahlungsverzug ist die AN berechtigt,

    • bei Unternehmergeschäften Verzugszinsen gemäß § 456 UGB zu verrechnen,
    • bei Verbrauchergeschäften nach ihrer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % p.a. zu verrechnen,
    • Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, geltend zu machen,
    • eingehende Zahlungen zunächst auf Mahn- und Inkassokosten sowie Kosten einer rechtsanwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf Verzugszinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen.

    Bei Zahlungsverzug ist die AN zudem berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Sie ist berechtigt, in diesen Fällen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

    Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen mit Forderungen der AN aufzurechnen oder die Zahlung zu verweigern, es sei denn, sie wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Das Aufrechnungsverbot sowie der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.

  7. Gewährleistung

    Die vereinbarten Leistungen werden gemäß dem Angebot und/oder dem der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis der AN erbracht.

    Der Vertragspartner hat die Leistungen der AN unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Tagen nach Erbringung der Leistungen, versteckte Mängel binnen drei Tagen nach ihrer Feststellung, schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.

    Für den Fall der Verletzung der Obliegenheiten laut Punkt 7.2 werden die Folgen der Verletzung der Rügepflicht nach § 377 UGB vereinbart.

    Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Durchführung der Leistung. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung.

    Bei begründeten Mängeln ist die AN berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl den Mangel zu verbessern oder das Fehlende nachzutragen. Mehrere Nachbesserungen sind zulässig.

    Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder ein von der AN nicht ermächtigter Dritter Änderungen am Ergebnis der Leistungen der AN vornimmt. Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

  8. Haftung

    Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist, haftet die AN nur für den Ersatz von Schäden, die sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Vertragswert, jedenfalls jedoch mit der Summe, die durch die Betriebshaftpflichtversicherung der AN gedeckt ist, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden.

    Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet die AN nicht.

  9. Kennzeichnung

    Zur Kennzeichnung der von der AN betreuten Liegenschaften können an Hauswänden, Zäunen usw. Firmenschilder montiert werden.

  10. Gerichtsstand, anwendbares Recht und Teilnichtigkeit

    Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird gemäß § 104 JN ausdrücklich die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden ordentlichen Gerichts in Mödling vereinbart.

    Zwischen den Vertragspartnern wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechtes unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes und des UN-Kaufrechtes vereinbart. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insofern, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden.

    Sollten Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

  11. Datenschutz

    Die AN ist verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.

    Die AN verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen finden sich auf der Homepage der AN unter https://ens-reinigung.at/privacy.

  12. Einschränkung der Anwendung der AGB bei Verbrauchern

    Handelt es sich beim Vertragspartner um einen Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG, so sind die folgenden Bestimmungen dieser AGB im Verhältnis zu diesem nicht anwendbar: Punkt 1.1 letzter Satz und 2.2 (schriftliche Zustimmung), Punkt 2.3 (Kündigung nur mittels eingeschriebenen Briefes), Punkte 3.2 und 4.2 (automatische Vertragsverlängerung bei nicht fristgerechter Kündigung), Punkt 3.3 (Leistungsumfang), Punkt 3.7 (Preisanpassung), Punkt 6.4 (Aufrechnungsverbot und Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes), Punkt 7 (Einschränkung der Gewährleistung), Punkt 8 (Haftungsbeschränkungen), Punkt 10.1 (Gerichtsstandsklausel) und Punkt 10.3 (Teilungültigkeit).